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Biertisch-Husse

Biertisch-Husse

163,87 EUR

zzgl. 19 % UST zzgl.

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Kundengruppe:Gast

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Hersteller

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1) Jeder Medienhaus-Eifel erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.

1.2) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Medienhaus-Eifel weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Medienhaus-Eifel,
eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

1.4) Das Medienhaus-Eifel überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5) Medienhaus-Eifel hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Medienhaus-Eifel zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6) Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

2.1) Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2) Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3) Werden Entwürfe später, oder im größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist das Medienhaus-Eifel berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4) Die Anlieferung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die das Medienhaus-Eifel für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist
eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Medienhaus-Eifel hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessen Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2) Bei Zahlungsverzug kann Medienhaus-Eifel Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen Neben- und Reisekosten

4.1) Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag gesondert berechnet.

4.2) Medienhaus-Eifel ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich Medienhaus-Eifel entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Medienhaus-Eifel abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Medienhaus-Eifel im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5) Kosten für Speisen und Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die
Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1) An den Entwürfen und Werkzeichen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2) Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3) Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Medienhaus-Eifel Korrekturmuster vorzulegen.

6.2) Die Produktionsüberwachung durch das Medienhaus-Eifel erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Medienhaus-Eifel berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellung und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3) Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

6.4) Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Medienhaus-Eifel 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Es ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung

7.1) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.2) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichen entfällt jede Haftung vom Medienhaus-Eifel.

  1. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit oderintragungsfähigkeit
    haftet das Medienhaus-Eifel nicht.

7.4) Soweit das Medienhaus-Eifel notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer / Vertragspartner keine Erfüllungshilfen vom Medienhaus-Eifel. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer / Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5) Das Medienhaus-Eifel haftet nur bei eigenem Verzug und von zu vertretener Unmöglichkeit der Leistung.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1) Im Rahmen des übernommenen Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2) Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z. B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Medienhaus-Eifel unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

8.3) Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
Desweiteren gelten die Geschäftsbedingungen der Druckindustrie.

9. Kundenschutz

9.1) Firmen die vom Medienhaus-Eifel beauftragt werden, im Sinne der Agenturkunden tätig zu werden, akzeptieren Kundenschutz für das Medienhaus-Eifel. Der Schutz beginnt mit der Auftragsannahme und erstreckt sich über zwei Jahre. Der Kundenschutz erneuert sich automatisch um zwei Jahre bei neuen Aufträgen für diesen Kunden. Bei Nichteinhalten der Schutzvereinbarung haftet das vom Medienhaus-Eifel beauftragte Unternehmen in der Höhe der normalerweise vom Medienhaus-Eifel erwirtschafteten Gewinne.


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